Kfz-Sachverständiger Ralph Schröter
Kfz-Sachverständiger Ralph Schröter

Ihr gutes Recht - auf einen Blick.

Schadensersatz!

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz im Bereich der Kfz Haftpflicht ist natürlich eine zumindestens  teilweise, besser gänzliche Schuldlosigkeit am Geschehenen.

 

Dann sichert § 823 und § 249 des BGB  Ihre Ansprüche :

(§823, 1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(§249, 1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

 

Und dies betrifft nicht nur die Deckung der Reparaturkosten an Ihrem Kfz!

 

Achten Sie auf eine schnelle und vollständige Schadensregulierung.

Unfall - was tun? Gut wenn es nur beim Blechschaden bleibt- aber wie verhalte ich mich richtig?

Wichtig!

  • Beauftragen Sie für die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Die Kosten sind grundsätzlich von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen.

 

  • Wählen sie als Geschädigter einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl. Dieser sichert ggf. Beweise und stellt den Schadensumfang fest. Für einen Laien ist es schwer bis unmöglich die tatsächliche Schadenshöhe zu beurteilen. Der Kfz-Sachverständige als Gutachter ermittelt den Nutzungsausfall, die Wertminderung und den Restwert Ihres Fahrzeuges. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig und werden ebenfalls von der Versicherung des Unfallgegners getragen. Das gilt selbst dann, wenn die gegnerische Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen eingeschaltet hat.

 

  • Überlassen Sie die Steuerung der Schadensregulierung nicht der gegnerischen Versicherung. Lassen Sie sich nicht verunsichern! Leider ist immer wieder zu beobachten dass Schadenspositionen nicht oder unvollständig reguliert werden. Nutzungsausfall und Restwert führen hier immer wieder zu Streitigkeiten. Erwähnenswert in diesem Punkt ist die Schadensminderungspflicht,  der im übrigen auch ein freier Sachverständiger unterliegt.

 

Und das sind Ihre möglichen Schadenspositionen :

  • Reparaturkosten werden bis maximal 30% über den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges erstattet. Im Falle eines Totalschadens erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.Im Übrigen obliegt es Ihrer Entscheidung sich für eine Reparatur des Fahrzeuges oder einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ( fiktive Abrechnung) entscheiden. Erfahrungsgemäß werden allerding gerade bei fiktiver Abrechnung des Schadens häufig willkürliche und unberechtigte Kürzungen vorgenommen. Es ist sehr empfehlenswert, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Schadens zu beauftragen.
  • Kostenvoranschlag

Sollte der entstandene Schaden an Ihrem Fahrzeug im Bereich der Bagatellschadengrenze (ca. 750,00 EUR) liegen,

dürfte in diesem Fall ein Kostenvoranschlag zur Schadenregulierung ausreichen, da die Kosten für ein Gutachten bei

Bagatellschäden von Versicherungen in der Regel nicht übernommen werden.

  • Mietwagenkosten 

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder einer Nutzungsausfallentschädigung. In jedem Fall

für die nachgewiesene Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges.

  • Wertminderung. Der Kfz-Sachverständige stellt fest ob es an Ihrem Fahrzeug zu einer Wertminderung gekommen ist. Hier wird zwischen einer merkantilen und technischen Wertminderung unterschieden.
  1. Die merkantile Wertminderung  beziffert die Differenz des regionalen Marktwertes Ihres Fahrzeuges vor und nach dem Schadensereignis. Das heißt Sie bekommen Ersatz für den Minderwert, den Ihr Fahrzeug auf Grund Ihrer Angabe zum Unfall beim Verkauf erziehlt.                                                                       
  2. Eine technische Wertminderung kann zum Beispiel durch eine nicht wiederherstellbare Farnuance oder der Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen eintreten.
  • Nutzungsausfall / Nutzungsausfallentschädigung

Nimmt der nach einem Autounfall Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so hat er als Eigentümer eines privat

genutzten Pkws einen Anspruch auf Nutzungsausfall.                                                                                      

Der Geschädigte kann alternativ zur Anmietung eines Mietwagens während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit

seines Fahrzeuges die Möglichkeit nutzen, sogenanntes „technisches Schmerzensgeld“ zu fordern. Man spricht hier

von der nach Tagesätzen berechnenden Nutzungsausfallentschädigung.

Die Höhe der Nutzungsausfall - Entschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp, die nach der Nutzungsausfall-

entschädigungstabelle nach Schwacke zu berechnen sind, daraus ergibt sich der Nutzungsausfall.      

  • Bergung- und Abschleppkosten
  • Entsorgungskosten im Falle eines Totalschadens.
  • Kosten für den Rechtsbeistands.
  • Kosten des Kfz- Sachverständigen.

Letztere, sowohl Rechtsanwalt- wie Sachverständigenkosten können direkt mit der Versicherung verrechnet werden. Vorkasse ist in der Regel nicht nötig.

Es entstehen Ihnen somit keine Mehr-Kosten!

 

Kleiner Tipp am Ende: Machen Sie sich mit den Begriffen der Schadensregulierung vertraut und schauen Sie in unser Unfall-Lexikon.....und klick!!

Gutes Schadensmanagment heißt auch schnelle Reparaturabwicklung. Ihre Werkstatt kann schnell tätig werden. Wählen Sie einen freien Kfz-Sachverständigen.

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