Nach einem Unfall ist der Schock groß, besonders, wenn Kinder im Auto waren. Sind alle gesund geblieben, stellt sich unter anderem die Frage, was mit dem (beschädigten) Kindersitz nach dem Unfall passiert. Muss ein Austausch erfolgen? Und wenn ja – ist der Zeitwert oder der komplette Anschaffungspreis eines neuen Kindersitzes zu ersetzen?
Die ECE-Regelung Nr. 44 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der „Kinderrückhaltesysteme“) fordert in Ziffer 15.3.7, dass ein Kindersitz ausgetauscht werden muss, wenn er starken Belastungen ausgesetzt war. Die meisten Kindersitzhersteller geben in ihren Bedienungsanleitungen an, dass ein Austausch ab einer Aufprallgeschwindigkeit von circa 7 bis 10 km/h zu erfolgen hat. Ein leichter Parkrempler dürfte damit noch kein Grund zur Sorge sein, aber wenn man im Auto den Aufprall deutlich gemerkt hat, darf der Sitz nicht weiterverwendet werden.
Selbst wenn keine Beschädigungen zu erkennen sind, sollte der Kindersitz präventiv erneuert werden. Den neu angeschafften Kindersitz erstatten manche Versicherungen allerdings nicht mit dem Neupreis, sondern nur mit dem Zeitwert. Es wird ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen. Dabei wird verkannt, dass mit dem Zeitwert kein neuer Sitz gekauft werden kann. Zudem wird vom Kauf gebrauchter Kindersitze abgeraten, da Kindersitze Sicherheitsartikel sind.
Aus diesem Grund muss ein neuer Kindersitz gekauft werden, dessen Neupreis die gegnerische Versicherung erstatten muss. Dies wurde auch von einigen Gerichten so entschieden.
Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne!
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