Nach einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich nur der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüche berechtigt.
Wichtig : Die Haltereigenschaft ( also die Person in den Zulassungsbescheinigungen Teil 1+2 ) sagt nichts über die Eigentümerstellung und damit nichts über Aktivlegitimation aus.
Die Aktivlegitimation ist gegeben, wenn der Kläger nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Grundsätzlich ist nur der Inhaber einer Forderung berechtigt, sie im eigenen Namen geltend zu machen bzw. einzuklagen. Wer Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert ist, ist also auch prozessführungsbefugt.
Beispiel : Ist das Fahrzeug durch eine Bank finanziert worden ( oder durch die Oma ) ist der Besitzer und / oder Halter nicht gleichzeitig der Eigentümer .........und damit ist die Aktivlegitimierung zu prüfen ! Der Eigentümer könnte zum Beispiel die finanzierende Bank......oder evtl. die Oma sein!
Nun fragen Sie sich: Was ist der Unterschied zwischen einem Besitzer und einem Eigentümer ?
Ganz einfaches Beispiel :
Sie leihen sich einen Kugelschreiber. Im diesem Augenblick ändert sich der Besitz aber rechtlich nicht der Eigentum. Also : Sie sind der Besitzer ! Aber der Andere bleibt denoch der Eigentümer.........wenn er es nachweisen kann !!!!
Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne!
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