Kfz-Sachverständiger Ralph Schröter
Kfz-Sachverständiger Ralph Schröter

Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!

Ich vermittel gerne!

  • Unfallschaden mit ausländischen Fahrzeug

Nach den für ausländische Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland und beim Bestehen eines Versicherungsvertrages mit einem ausländischen Haftpflichtversicherer das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg quasi die Stellung eines deutschen Haftpflichtversicherers. Das Grüne-Karte-Büro beauftragt dann einen deutschen Haftpflichtversicherer mit der Regulierung im Auftrag der ausländischen Versicherung.

Allerdings sind hierfür in der Regel einige Voraussetzungen erforderlich:

Bei folgenden Ländern ist vom Geschädigten der Nachweis zu erbringen, dass für das beteiligte ausländische Kraftfahrzeug eine Grüne Karte ausgestellt war:

Albanien, Andorra, Belarus (Weißrussland), Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine.

  • Bei der Schadensmeldung muß die Grüne Karte oder mindestens ein Doppel derselben oder eine Kopie des Dokuments vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, müssen wenigstens die Angaben aus der Grünen Karte (also Versicherungsnummer und Geltungsdauer angegeben werden (bei Fahrzeugen mit Anhänger ist immer nur die Grüne Karte des Zugfahrzeugs maßgeblich!).

    Wenn die Grüne Karte vom Geschädigten nicht vorgelegt werden kann, dann muß vor allen Zahlungen zunächst vom HUK-Verband oder von dem von ihm beauftragten deutschen Haftpflichtversicherer eine Deckungsbestätigung des ausländischen Versicherungsunternehmens eingeholt werden. Dies dauert in der Regel sehr lange.

    Außerdem sind folgende Angaben zu machen:
  • Namen und Anschriften der am Schadenfall unmittelbar Beteiligten,
  • Unfallort,
  • Unfalldatum.

!Hingegen genügt der Nachweis des vorgeschriebenen amtlichen Kennzeichens des ausländischen Fahrzeugs bei folgenden Ländern:

Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Bei Anmeldung des Schadens sind vom Geschädigten folgende Angaben zu machen:

  • amtliches Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs (bei Fahrzeugen mit Anhängern immer das des Zugfahrzeugs!);
  • Namen und Anschriften der am Schadenfall unmittelbar Beteiligten;
  • Unfallort,
  • Unfalldatum,
  • möglichst Namen des ausländischen Haftpflichtversicherers und die Versicherungsscheinnummer;
  • Marke und Typ des Schädigerfahrzeugs.

    Auch hierbei gilt, dass dann, wenn der ausländische Versicherer und die Versicherungsscheinnummer nicht benannt werden können, das Grüne-Karte-Büro erst über die nationale Zulassungsstelle die zuständige Versicherung ermitteln und von dort eine Deckungsbestätigung einholen muß, was sehr lange dauern kann.

Ist zum Unfallzeitpunkt ein ausländischer Haftpflichtversicherer aus versicherungsvertraglichen Gründen nicht eintrittspflichtig, z.B. weil der Versicherungsvertrag beendet war, dann kann das dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn entweder die zeitliche Begrenzung aus der grünen Versicherungskarte selbst ersichtlich ist, bzw. diese bereits an die Versicherung zurückgegeben war (also dann bei der Unfallaufnahme auch nicht mehr vorgelegt werden konnte).

Aber auch in diesen Fällen besteht noch eine sog. Nachhaftung von fünf Wochen zwischen Beendigung des Versicherungsvertrages und Unfall, wenn das Versicherungsverhältnis von vornherein nur eine kürzere Zeit als zehn Tage bestanden hat; bestand das Versicherungsverhältnis länger, dann beträgt die Nachhaftungszeit fünf Monate.

Wird wegen der Schadensersatzansprüche ein Prozess nötig, dann ist die Klage nicht gegen die vom Büro Grüne Karte beauftragte Versicherung zu richten, sondern direkt gegen das Büro Grüne Karte e. V.

Können die hier genannten nötigen Mindestangaben vom Geschädigten nicht gemacht werden, dann ist eine Regulierung durch das Büro Grüne Karte nicht möglich; auch kann das Büro in einem solchen Fall nicht verklagt werden (die Ansprüche müssen dann im Ausland direkt geltend gemacht werden).

 

Wichtig!

 

  • Schalten Sie einen  Kfz-Sachverständigen Ihrer freien Wahl ein.
  • Überlassen Sie die Regelung einer/einem Rechtsanwältin/Anwalt
  • Info-Tel: 033451 555100

 

Diese Internetseite nutzt nur technisch erforderliche und somit keine zustimmungspflichtigen

Cookies !

Telefon

033451 555100

oder

0177 1560965

 

Wunsch-Termin, Feierabend- und Wochenendservice.

 

Jeden Samstag ab 9 - 12 Uhr trifft man(n und Frau) sich zum Benzingespräch!

(Bitte telefonisch anmelden)

Wir arbeiten mit

Kfz Sachverständiger Eberswalde Bad Freienwalde Berlin Strausberg Templin Prenzlau Schwedt Bernau Fürstenwalde Angermünde Oderberg Oranienburg www.unfall-gutachten.center
Druckversion | Sitemap
© Kfz-Sachverständigenbüro Ralph Schröter

Anrufen

E-Mail

Anfahrt