Erleidet ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen den Fahrzeugwert), so hat der Geschädigte dennoch die
Möglichkeit sein Fahrzeug wieder instandsetzen zu lassen. Dies ist immer dann möglich, wenn der Gesamtschaden den Fahrzeugwert um nicht mehr als 30 % übersteigt.
Zu begründen ist dies mit dem sogenannten „Integritätsinteresse“. Darunter versteht sich das gesteigerte Interesse des Geschädigten an seinem vertrauten Fahrzeug, weil er bspw. exakt weiß welche
Reparaturen dort durchgeführt wurden und in welchem Pflegzustand es sich befindet. Das Vertrauen und das Interesse des Geschädigten an seinem eigenen Fahrzeug stehen somit über den wirtschaftlichen
Interessen der eintrittspflichtigen Versicherung – jedenfalls bis zu 30 % über dem Fahrzeugwert.
Zum Nachweis seines gesteigerten Interesses muss der Geschädigte sein Fahrzeug lediglich 6 Monate weiter nutzen.
Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne!
|
|
|