Die gute Nachricht : Die sogenannte Rechtssprechung in Deutschland sieht eine Abrechnung auf Gutachtenbasis vor.
Ob der Geschädigte repariert oder nicht, bzw. wie er mit dem Schadensbetrag verfährt, ist prinzipiell seine Sache.
Die schlechte Nachricht : In vielen Fällen führt es zu Streitereien mit dem Versicherer und es stehen Ihnen nur die Nettokosten der Reparatur + Wertminderung zu.
Ein weiteres Problem!
Wird der Schaden nur fiktiv abgerechnet (also auf Gutachtenbasis), muss auch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Berechnung einbezogen werden. Übersteigen die Reparaturkosten die Summe aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf diesen niedrigeren Betrag - auch hier spricht man von wirtschaftlichem Totalschaden.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt aber eigentlich nur vor, wenn die Beschädigungen derartig tiefgreifend sind, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes auch mit den Mitteln der modernen Reparaturtechnik nur mit einem derart hohen Reparaturaufwand möglich ist, dass die dafür erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
Aber !!! Wird eine Auszahlung der Reparaturkosten angestrebt ist eine Auszahlung auf
Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens sehr wahrscheinlich!
Zunächst zur Erinnerung:
Wiederbeschaffungswert - Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand
Merke: Im Zuge der Schadensminderungspflicht darf der Versicherer also zunächst die günstigere Abrechnung vornehmen. Dabei werden die Netto-Kosten der Reparatur dem Wiederbeschaffungsaufwand gegenübergestellt.
Eine vielfach vertretene Auffassung, wonach kein Totalschaden vorliegt, solange die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, ist nicht zutreffend; es kommt stets auf die konkrete Berechnung unter Berücksichtigung des Restwerts an, insbesondere kann die sog. 70% Grenze wie hier bei der fiktiven oder abstrakten Schadensabrechnung keine Bedeutung haben.
Mehr dazu auch in unserem Stichwortverzeichnis unter Fiktive Abrechnung oder kontaktieren Sie uns ! Und hier informieren wir über einen Fallstrick der fiktiven Abrechnung ,,klick''.
Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne!
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