Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte
ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten ( Pflichtversicherungsgesetz).
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung können neben den Schäden am Fahrzeug auch die Leihwagenkosten bzw. der Nutzungsausfall bei einer Reparatur oder im Totalschadensfall geltend
gemacht werden. Zusätzlich auch sämtliche Nebenkosten.
Die Art und vor alllem der Umfang der Schadensregulierung bei einem selbstverschuldeten Unfall hängt im Wesentlichen von den Bedingungen des jeweiligen
Versicherungsvertrages ab. Sie sind der Allgemeinen Bedingungen beschrieben. Bei der Kaskoversicherung unterscheidet man die sogenannte Vollkasko- und die Teilkaskoversicherung. Schäden die
durch Vandalismus bzw. selbstverschuldete Unfälle entstehen sind nur durch die Vollkasko abgedeckt. Bei Diebstahl des Fahrzeuges oder einem Glasschaden reguliert die Teilkaskoversicherung den
Schaden.
In den meisten Fällen muss der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung tragen.
Die Ermittlung der Schadenshöhe wird bei einem Kaskoschaden in der Regel durch einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen durchgeführt. Der Gutachter
ist grundsätzlich nicht frei wählbar.
Links finden Sie eine Auswahl viel genutzter Begriffe aus der Schadensregulierung.
Gerne ergänze ich und nehme Ihre Vorschläge auf!
Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne !
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