Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne!
Der Geschädigte hat während der unfallbedingten Ausfallzeit (Reparaturzeit, Wiederbeschaffungszeit bei einem Totalschaden) seines Fahrzeugs grundsätzlich den Anspruch so gestellt zu werden, als wenn das Unfallgeschehen nicht eingetreten wäre.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte, soweit sein Fahrzeug durch das Verkehrsunfallgeschehen nicht mehr verkehrssicher und/oder nicht mehr betriebsbereit ist, Anspruch auf ein Mietfahrzeug zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung seiner Mobilität hat.
Dies gilt grundsätzlich für den unverschuldeten unfallbedingten Ausfall des beschädigten Fahrzeugs.
Hierzu sollte auch unbedingt der Nutzungsausfall Beachtung finden......klick!!
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