Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
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Der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Autounfall ist der Wert, den das Fahrzeug nach dem Autounfall in unrepariertem Zustand besitzt. Den Restwert ermittelt der Sachverständige durch Anfragen bei so genannten Restwertaufkäufer an.
Häufig kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten nach einem Autounfall ein Restwertangebot zukommen lässt. Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Autounfall zu einem geringeren Restwert, so hat er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers wird bei ihrer Abrechnung dem Geschädigten den Restwert in Abzug bringen, den sie selbst ermittelt hatte und dem Geschädigten angeboten hat.
Hat der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Autounfall bereits zu einem seriös ermittelten Restwert veräußert, ist das Restwertangebot der Versicherung, welches dem Geschädigten nach dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs zugegangen ist, nicht mehr zu berücksichtigen. Der Geschädigte darf sich auf den durch den Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen. Wirft die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers dem Geschädigten vor, das Fahrzeug zu billig verkauft zu haben, hat sich die Haftpflichtversicherung des Verursachers an den Sachverständigen zu halten.
Erwägt der Geschädigte den Verkauf des Fahrzeugs nach dem Autounfall, so sollte umgehend ein Restwert durch einen freien Sachverständigen ermittelt werden. Zu diesem Restwert darf der Geschädigte das Fahrzeug verkaufen. Dadurch, dass die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen aufgenommen worden sind, kann der Geschädigte das Auto nach dem Autounfall zu dem ermittelt Restwert verkaufen und braucht nicht auf eine Freigabe der gegnerischen Versicherung warten.
Das sagt der BGH dazu :
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
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