Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne!
Nach den für ausländische Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland und beim
Bestehen eines Versicherungsvertrages mit einem ausländischen Haftpflichtversicherer das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in
Hamburg quasi die Stellung eines deutschen Haftpflichtversicherers. Das Grüne-Karte-Büro beauftragt dann einen deutschen Haftpflichtversicherer mit der Regulierung im Auftrag der ausländischen
Versicherung.
Allerdings sind hierfür in der Regel einige Voraussetzungen erforderlich:
Bei folgenden Ländern ist vom Geschädigten der Nachweis zu erbringen, dass für das beteiligte ausländische Kraftfahrzeug eine Grüne Karte ausgestellt war:
Albanien, Andorra, Belarus (Weißrussland), Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine.
!Hingegen genügt der Nachweis des vorgeschriebenen amtlichen Kennzeichens des ausländischen Fahrzeugs bei folgenden Ländern:
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Bei Anmeldung des Schadens sind vom Geschädigten folgende Angaben zu machen:
Ist zum Unfallzeitpunkt ein ausländischer Haftpflichtversicherer aus versicherungsvertraglichen Gründen nicht eintrittspflichtig, z.B. weil der Versicherungsvertrag
beendet war, dann kann das dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn entweder die zeitliche Begrenzung aus der grünen Versicherungskarte selbst ersichtlich ist, bzw. diese bereits an
die Versicherung zurückgegeben war (also dann bei der Unfallaufnahme auch nicht mehr vorgelegt werden konnte).
Aber auch in diesen Fällen besteht noch eine sog. Nachhaftung von fünf Wochen zwischen Beendigung des Versicherungsvertrages und Unfall, wenn das Versicherungsverhältnis von vornherein nur eine
kürzere Zeit als zehn Tage bestanden hat; bestand das Versicherungsverhältnis länger, dann beträgt die Nachhaftungszeit fünf Monate.
Wird wegen der Schadensersatzansprüche ein Prozess nötig, dann ist die Klage nicht gegen die vom Büro Grüne Karte beauftragte Versicherung zu richten, sondern direkt gegen das Büro Grüne Karte e.
V.
Können die hier genannten nötigen Mindestangaben vom Geschädigten nicht gemacht werden, dann ist eine Regulierung durch das Büro Grüne Karte nicht möglich; auch kann das Büro in einem solchen Fall
nicht verklagt werden (die Ansprüche müssen dann im Ausland direkt geltend gemacht werden).
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