Entscheidend ist immer, ob ein Laie erkennen kann, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt. Ist zur Beurteilung der Schadenhöhe zum Beispiel die Demontage von Anbauteilen erforderlich, so kann generell nicht davon ausgegangen werden, dass ein bereits für Laien erkennbarer Bagatellschaden vorliegt.
Es wird auch immer wieder in der Schadenabwicklung behauptet, die Bagatellschadengrenze läge bei 1500,00-2000,00 € oder sogar erst 3500,00 €. In diesem Fall habe der Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Dies ist nur eine Behauptung !
Die Bagatellschadengrenze liegt nach der derzeitigen Rechtsauffassung in einem Bereich von ca.700,00-1000 €.
Und das sagt der der GDV dazu :
Häufig streiten sich nach Unfällen die Beteiligten über die Höhe des Schadens und die so genannte Bagatellschadengrenze. Zu den strittigen Punkten gehört, wann ein Geschädigter zum Beispiel Kosten, die er für einen Gutachter aufgewandt hat, vom Verursacher ersetzt bekommt.
Der Gesammtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin stellt klar :
Dies richtet sich nicht allein danach, ob „die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht“
Denn zum Zeitpunkt des Auftrags an den Gutachter sei dem Geschädigten die Schadenhöhe nicht bekannt.
Allerdings könne ein Richter später aus der Schadenhöhe Rückschlüsse ziehen, „ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war“ oder ob nicht möglicherweise ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte.
Hinweis: Diese Stichwortübersicht kann keine Rechtsberatung ersetzen! Einige Themen sind weitaus komplexer als dargestellt. Wenden Sie sich unbedingt an eine(n) Anwältin/Anwalt für Verkehrs- und Schadensrecht!
Ich vermittel gerne!
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